Satzung
Art. 1. Bezeichnung
Es wird der gemeinnützige Freizeitkulturverein „WORLDWIDE PHONECARDS COLLECTORS CLUB“ gegründet, der auf den Willen der als Gründungsgründer genannten Personen entsteht, die zusammen kulturelle und Freizeitaktivitäten fördern, wie in Art. 3 dieser Gründungsurkunde festgelegt.
Art. 2. Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Turin (TO),
Piazza Basilicata Nr. 2 Scala A.
Die Änderung des Sitzes führt nicht zu
einer gesetzlichen Änderung, sondern nur zur Meldepflicht an die zuständigen
Behörden.
Art. 3. Aktivitäten, die das Gesellschaftsobjekt
bilden
Der Verein hat demokratische Struktur und
Inhalte. Der Verein ist eine privatrechtliche, gemeinnützige Einrichtung, die
sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit an die Grundsätze der internen Demokratie
der Struktur, der Wahlfreiheit und der Unentgeltlichkeit der Vereinspositionen
anpassen will. Der Verein ist es untersagt, auch indirekt, Betriebsgewinne oder
-überschüsse sowie Mittel, Reserven oder Kapital während der Lebensdauer des
Vereins zu verteilen, es sei denn, die Bestimmung oder Verteilung ist gesetzlich
vorgeschrieben; Der Verein engagiert sich für die Aufwertung und Förderung des
Sammelns von Telefonkarten, der Organisation von Veranstaltungen und
Sammlermessen, der Förderung des nationalen und internationalen Austauschs von
Material und Wissen über das Sammeln, die Förderung einer konstruktiven und
aktiven Zusammenarbeit mit anderen Clubs und Branchenverbänden auf der ganzen
Welt.
Die Aktivitäten können sein:
– kulturelle Aktivitäten: Konferenzen,
Konferenzen, Debatten, Seminare, Treffen, Veranstaltungen
– Ausbildungsaktivitäten: Schulungs- und
Auffrischungskurse, Einrichtungen von Studien- und Forschungsgruppen,
– redaktionelle Tätigkeit:
Veröffentlichung eines Bulletins, Veröffentlichung von Tagungsakten, Seminaren
sowie Studien und Forschungen,
– Schaffung einer speziellen Website zur
Förderung der Beziehung zwischen den Soci und den Enthusiasten der Branche,
– Aktivierung bestimmter Vereinsdienste.
Art. 4. Mitgliedern
Die Mitgliedschaft im Verein ist auf
unbestimmte Zeit zu betrachten und kann nicht für einen vorübergehenden
Zeitraum angeordnet werden. Die Mitglieder sind alle, die, die ihre
Vereinszwecke teilen und 18 Jahre alt sind, einen schriftlichen Antrag gestellt
haben, der vom Vorstand angenommen wurde und erklärt:
– am Vereinsleben teilnehmen zu wollen;
– institutionelle Zwecke zu teilen;
– die Satzung, die Aktivitäten, die Ziele
und die Methode des Vereins vorbehaltlos zu akzeptieren;
– alle internen Vorschriften einzuhalten.
Bei der Einreichung des Vereinsantrags
sind die für den vorgesehenen jährlichen Sozialbeitrag festgelegten Beträge zu
zahlen.
Jedes Mitglied ist an die Einhaltung
aller Regeln dieser Satzung sowie der von den Organen des Vereins erlassenen
Bestimmungen gebunden.
Unter den Mitgliedern des Vereins gibt es
gleiche Rechte und Pflichten.
Die Disziplin der assoziativen Beziehung
und die assoziativen Modalitäten zur Gewährleistung der Wirksamkeit der
Beziehung sind einheitlich. Jede Einschränkung in Abhängigkeit von der
vorübergehenden Teilhabe am Vereinsleben ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Volljährige Mitglieder haben ein
Stimmrecht für die Genehmigung und Änderung der Satzung und der Vorschriften
sowie für die Ernennung der Leitungsgremien des Vereins.
Jeder Mitarbeiter hat eine Stimme.
Vollmachten in Höhe von fünf für denselben Gesellschafter sind zulässig.
Die Anzahl der Mitglieder des Vereins ist
unbegrenzt.
Die Quote wird jährlich vom EZB-Rat
festgelegt.
Mitgliedsbeiträge sind weder übertragbar
noch neu bewertet.
Die von der Mitgliederversammlung
gewählten sozialen Ämter berechtigen nicht zu einer Vergütung.
Die Mitgliedschaft geht verloren durch:
– Rücktritt;
– Ausschluss, der vom Vorstand gegen das
Mitglied ausgesprochen wird, das gegen den Geist des Vereins verstoßende
Handlungen oder andere schwerwiegende Gründe unternommen hat;
– Zahlungsverzug bei der Zahlung des
Anteils oder anderer Verpflichtungen, die mit dem Verein eingegangen sind.
Die Zulassung und der Ausschluss werden
vom EZB-Rat beschlossen und es ist ein Rechtsbehelf bei der Versammlung
zulässig.
Die Leistungen der Mitglieder zugunsten
des Vereins und die Ämter sind immer kostenlos. Der Vorstand beschließt über
die Erstattung der Kosten, die den Mitgliedern im Auftrag des Vereins
entstehen.
Die Eigenschaft als Freiwilliger ist
unvereinbar mit jeder Form von abhängigem oder selbständigem Arbeitsverhältnis
und mit jedem anderen Vermögensverhältnis mit der Organisation, der er angehört
oder für die er ehrenamtlich tätig ist.
Art. 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitgescher/Mitgessin sind berechtigt:
– die Räumlichkeiten des Vereins zu
besuchen, unter Einhaltung der in der entsprechenden Verordnung festgelegten
Regeln;
– an der Versammlung teilzunehmen, wenn
sie mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Ordnung ist, und direkt für die
Genehmigung und Änderungen der Satzung und der Verordnungen sowie für die
Ernennung der sozialen Organe des Vereins (Präsident, Mitglieder des Vorstands)
zu stimmen;
– am Vereinsleben in den in der Satzung
und den Verordnungen vorgeschriebenen Formen teilzunehmen.
Die Sozialen haben die Pflicht:
– diese Satzung und die Vorschriften des
Vereins einzuhalten;
– die von den gesellschaftlichen Organen
beschlossenen Beratungen zu beachten;
– die Mitgliedsgebühr zur festgelegten
Frist zu zahlen;
– die zuvor vereinbarten
Vereinsaktivitäten auszuüben;
– ein Verhalten aufrechtzuerhalten, das
den Zwecken des Vereins entspricht;
– die in der vom EZB-Rat festgelegten
Geschäftsordnung festgelegten Regeln einzuhalten;
– bei den Sitzungen anwesend zu sein, die
Zeitpläne einzuhalten und, wenn sie für einen Bereich verantwortlich sind, sich
fleißig und fair zu verhalten und sich für die Erreichung der institutionellen
Ziele einzusetzen.
Die Mitgliedschaft im Verein beinhaltet
keine zusätzlichen Finanzierungs- oder Auszahlungspflichten gegenüber der
Zahlung des ordentlichen Anteils.
Art. 6. Soziale Organe
Sie sind Organe des Vereins:
– die Mitgliederversammlung;
– der Präsident;
– der Vorstand.
Um die Demokratie der Vereinsstruktur zu
gewährleisten, wird festgelegt, dass alle Ämter sowohl wähllich als auch
kostenlos sein müssen.
Folgende Grundsätze werden festgelegt:
a) freie Berechtigung der
Verwaltungsorgane;
b) Prinzip der Einzelabstimmung;
c) Souveränität der
Mitgliederversammlung;
d) geeignete Formen der Veröffentlichung
von Versammlungseinberufungen, entsprechenden Beschlüssen, Jahresabschlüssen
oder Jahresabschlüssen.
Art. 7. Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das
souveräne Organ des Vereins: Sie besteht aus allen Mitgliedern, die mit der
Zahlung des Gesellschaftsanteils und der Jahresbeiträge in Ordnung sind und zum
Zeitpunkt der Einberufung im Mitgliederbuch eingetragen sind.
Die Versammlung wird vom Präsidenten
mindestens einmal im Jahr einberufen, und wann immer er es für angemessen hält,
und wird vom Präsidenten oder, falls er nicht möglich ist, vom Vizepräsidenten
geleitet.
Die Einberufung der Versammlung erfolgt
in schriftlicher Mitteilung mindestens fünfzehn Tage vor dem für die erste
Einberufung festgelegten Termin und muss die Tagesordnung enthalten. In
demselben Einberufungsschreiben der Versammlung kann ein weiterer Tag für die
zweite Einberufung festgelegt werden.
Die ordentliche Versammlung beschließt:
– die Wahl des EZB-Rats und des
Präsidenten;
– die Genehmigung des wirtschaftlichen
und finanziellen Jahresabschlusses,
– zu den Themen, die vom EZB-Rat zur
Genehmigung gestellt werden.
Der volljährige Mitglied hat ein
Stimmrecht. Die Abstimmung durch Vollmacht ist zulässig.
Bei der ersten Einberufung wird die
ordentliche Versammlung regelmäßig unter Anwesenheit der Hälfte der zur
Teilnahme berechtigten Mitglieder gebildet; bei der zweiten Einberufung gilt
unabhängig von der Anzahl der beteiligten Mitglieder.
Die ordentliche Versammlung beschließt
mit absoluter Mehrheit über die auf der Tagesordnung gesetzten Themen, also mit
der Zustimmung der Hälfte plus einem der Wähler.
Die außerordentliche Versammlung wird in
der ersten und zweiten Einberufung mit mindestens der Hälfte plus einem der
beteiligungsfähigen Mitglieder gültig gebildet; und beschließt mit absoluter
Mehrheit der Anwesenden.
Die außerordentliche Versammlung
beschließt:
– über Anträge auf Änderung der Satzung;
– über die Auflösung, Umwandlung, Fusion
oder Spaltung des Vereins;
Die Sitzungen der Versammlung müssen aus
einem speziellen Protokoll hervorgehen, das vom Präsidenten und dem Sekretär
unterzeichnet und in das Protokollbuch der Mitgliederversammlung transkribiert
ist.
Art. 8. Vorstand
Der Verband wird von einem Vorstand
verwaltet, der aus mindestens 3 Mitgliedern und maximal 5 Mitgliedern besteht,
die unter allen stimmberechtigten Mitgliedern ernannt werden. Der Präsident,
der Vizepräsident, der Sekretär und der Schatzmeister sind rechtliche
Mitglieder des Verwaltungsrats, die zusätzlich zu den oben genannten
Komponenten von der Versammlung speziell in diese Ämter gewählt werden.
Der EZB-Rat ist fünf Jahre im Amt und
seine Mitglieder können für bis zu zehn Amtszeiten wiedergewählt werden.
Die Sitzungen sind gültig, wenn die
Mehrheit der Mitglieder anwesend ist und die Beratungen mit einfacher Mehrheit
der Anwesenden getroffen werden.
Der EZB-Rat tagt auf Einberufung des
Präsidenten und auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder.
Das sind Aufgaben des EZB-Rats:
– Annahme oder Ablehnung von Anträgen auf
Zulassung von Mitgliedern;
– Disziplinarmaßnahmen ergreifen;
– den Jahresabschluss ausfüllen;
– Erstellung eines eventuellen
Jahresberichts zum Jahresabschluss;
– den Sekretär und den Schatzmeister
wählen;
– sich um Verwaltungsangelegenheiten
kümmern;
– Einstellung von Mitarbeitern; Abschluss
von Arbeitsverträgen; Vergabe von Beratungsaufträgen;
– Erstellung des Programms der
Aktivitäten des Vereins;
– Ernennung der Verantwortlichen für die
verschiedenen Bereiche des Vereins;
– die ordnungsgemäße Durchführung der
verschiedenen Aktivitäten zu pflegen;
– Beziehungen zu Dritten pflegen;
– die erste Notiz zu verfassen und sich
um Steuer- und Rechtsangelegenheiten zu kümmern;
– Festlegung von Regeln für den Betrieb
und die interne Organisation des Vereins;
– Eröffnung von Beziehungen zu
Kreditinstituten;
– kümmern sich um den finanziellen Teil
und alles, was für das reibungslose Funktionieren des Vereins notwendig ist.
Die Administratorgebühr ist kostenlos.
Wenn im Laufe des Gesellschaftsjahres ein
oder mehrere Ratsmitglieder fehlen, wird der Vorstand sie durch die Mitglieder
unter den ersten nicht gewählten Mitgliedern oder durch die Wahl in der ersten
Versammlung ersetzen.
Die Sitzungen des Vorstands werden vom
Präsidenten und in seiner Abwesenheit vom Vizepräsidenten geleitet.
Die Sitzungen des Vorstands müssen aus
einem speziellen Protokoll hervorgehen, das vom Vorsitzenden und dem Sekretär
unterzeichnet und in das Protokollbuch des Vorstands transkribiert ist.
Art. 9. Der Präsident
Der Präsident wird von der
Mitgliederversammlung gewählt.
Der Präsident ernennt den Vizepräsidenten
im Vorstand.
Bei Abwesenheit, Behinderung oder
Beendigung werden seine Aufgaben vom Vizepräsidenten wahrgenommen.
Dem Präsidenten obliegt die rechtliche
Vertretung des Vereins vor Dritten und auch vor Gericht. Er vertritt den Verein
in den Beziehungen zu Dritten; beruft die Mitgliederversammlung und den
Vorstand ein und leitet sie.
Der Präsident kann einem oder mehreren
Verwaltern sowohl für einzelne Urkunden als auch für Urkundenkategorien eine
Vollmacht erteilen.
Der Präsident ist fünf Jahre im Amt und
kann für bis zu zehn Amtszeiten wiedergewählt werden.
Art. 10. Wirtschaftliche Ressourcen
Der Verein bezieht die wirtschaftlichen
Ressourcen für den Betrieb und die Ausübung seiner Tätigkeit aus:
a) jährliche Gesellschaftsanteile der
Anteile;
b) etwaige zusätzliche Anteile der
Gesellschafter;
c) freiwillige Beiträge der Kommen;
d) freiwillige Beiträge Dritter;
e) Spenden, Erbschaften, testamentarische
Vermächtnisse, Vermächtnisse;
f) Einnahmen aus den verschiedenen
Initiativen des Vereins;
g) Einnahmen aus Demonstrationen und
öffentlichen Spendenaktionen;
h) alle anderen Einnahmen, die zur
Erhöhung des Vermögens gemäß dieser Satzung beitragen.
Art. 11. Öffentliche Spendenaktion
Im Falle einer öffentlichen
Mittelbeschaffung muss der Verein einen entsprechenden Bericht erstellen, aus
dem die entstandenen Ausgaben und Einnahmen klar und genau hervorgehen.
Art. 12. Wirtschafts- und
Finanzberichterstattung
Die Gesellschaftsübung des Vereins
beginnt am 1. Januar und endet jedes Jahr am 31. Dezember.
Der EZB-Rat erstellt jedes Jahr den
Jahresabschluss, aus dem die Einnahmen und Aufwendungen für das Geschäftsjahr
klar und genau hervorgehen müssen.
Aus dem Bericht müssen auch Vermächtnisse
und Spenden hervorgehen.
Der Jahresabschluss ist von einem
begleitenden Bilanzbericht beizufügen.
Der Bericht und der Bericht müssen
spätestens vier Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der Versammlung zur
Genehmigung vorgelegt werden.
Der Bericht und der Bericht sind
innerhalb von fünfzehn Tagen vor dem für ihre Genehmigung festgelegten Termin
bei der Gesellschaftsstelle einzureichen, der allen Mitgliedern zur Verfügung
steht.
Die Einberufung der Versammlung und die
Beschlüsse erfolgen unter Beachtung der Bestimmungen dieser Satzung.
Art. 13. Auflösung
Die Auflösung des Vereins wird von der
Versammlung mit der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der Mitglieder
beschlossen.
Im Falle der Auflösung, Beendigung oder
Beendigung des Vereins werden das Vermögen und das Vermögen, das nach der
Erschöpfung der Liquidation verbleibt, an einen anderen Verein mit ähnlichen
oder verwandten Zwecken oder für Zwecke des öffentlichen Nutzens gespendet,
nach Anhörung der Kontrollstelle gemäß Artikel 3 Absatz 190 des Gesetzes vom
23. Dezember 1996, Nr. 662.
Art.14. Vollständigkeit der Satzung
Für alles, was in dieser Satzung nicht
ausdrücklich vorgesehen ist, gelten die geltenden Bestimmungen über
gemeinnützige Vereine und Einrichtungen.