Satzung

Art. 1. Bezeichnung

Es wird der gemeinnützige Freizeitkulturverein „WORLDWIDE PHONECARDS COLLECTORS CLUB“ gegründet, der auf den Willen der als Gründungsgründer genannten Personen entsteht, die zusammen kulturelle und Freizeitaktivitäten fördern, wie in Art. 3 dieser Gründungsurkunde festgelegt.


Art. 2. Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Turin (TO), Piazza Basilicata Nr. 2 Scala A.

Die Änderung des Sitzes führt nicht zu einer gesetzlichen Änderung, sondern nur zur Meldepflicht an die zuständigen Behörden.

 

Art. 3. Aktivitäten, die das Gesellschaftsobjekt bilden

Der Verein hat demokratische Struktur und Inhalte. Der Verein ist eine privatrechtliche, gemeinnützige Einrichtung, die sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit an die Grundsätze der internen Demokratie der Struktur, der Wahlfreiheit und der Unentgeltlichkeit der Vereinspositionen anpassen will. Der Verein ist es untersagt, auch indirekt, Betriebsgewinne oder -überschüsse sowie Mittel, Reserven oder Kapital während der Lebensdauer des Vereins zu verteilen, es sei denn, die Bestimmung oder Verteilung ist gesetzlich vorgeschrieben; Der Verein engagiert sich für die Aufwertung und Förderung des Sammelns von Telefonkarten, der Organisation von Veranstaltungen und Sammlermessen, der Förderung des nationalen und internationalen Austauschs von Material und Wissen über das Sammeln, die Förderung einer konstruktiven und aktiven Zusammenarbeit mit anderen Clubs und Branchenverbänden auf der ganzen Welt.

Die Aktivitäten können sein:

– kulturelle Aktivitäten: Konferenzen, Konferenzen, Debatten, Seminare, Treffen, Veranstaltungen

– Ausbildungsaktivitäten: Schulungs- und Auffrischungskurse, Einrichtungen von Studien- und Forschungsgruppen,

– redaktionelle Tätigkeit: Veröffentlichung eines Bulletins, Veröffentlichung von Tagungsakten, Seminaren sowie Studien und Forschungen,

– Schaffung einer speziellen Website zur Förderung der Beziehung zwischen den Soci und den Enthusiasten der Branche,

– Aktivierung bestimmter Vereinsdienste.

 

Art. 4. Mitgliedern

Die Mitgliedschaft im Verein ist auf unbestimmte Zeit zu betrachten und kann nicht für einen vorübergehenden Zeitraum angeordnet werden. Die Mitglieder sind alle, die, die ihre Vereinszwecke teilen und 18 Jahre alt sind, einen schriftlichen Antrag gestellt haben, der vom Vorstand angenommen wurde und erklärt:

– am Vereinsleben teilnehmen zu wollen;

– institutionelle Zwecke zu teilen;

– die Satzung, die Aktivitäten, die Ziele und die Methode des Vereins vorbehaltlos zu akzeptieren;

– alle internen Vorschriften einzuhalten.

Bei der Einreichung des Vereinsantrags sind die für den vorgesehenen jährlichen Sozialbeitrag festgelegten Beträge zu zahlen.

Jedes Mitglied ist an die Einhaltung aller Regeln dieser Satzung sowie der von den Organen des Vereins erlassenen Bestimmungen gebunden.

Unter den Mitgliedern des Vereins gibt es gleiche Rechte und Pflichten.

Die Disziplin der assoziativen Beziehung und die assoziativen Modalitäten zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Beziehung sind einheitlich. Jede Einschränkung in Abhängigkeit von der vorübergehenden Teilhabe am Vereinsleben ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Volljährige Mitglieder haben ein Stimmrecht für die Genehmigung und Änderung der Satzung und der Vorschriften sowie für die Ernennung der Leitungsgremien des Vereins.

Jeder Mitarbeiter hat eine Stimme. Vollmachten in Höhe von fünf für denselben Gesellschafter sind zulässig.

Die Anzahl der Mitglieder des Vereins ist unbegrenzt.

Die Quote wird jährlich vom EZB-Rat festgelegt.

Mitgliedsbeiträge sind weder übertragbar noch neu bewertet.

Die von der Mitgliederversammlung gewählten sozialen Ämter berechtigen nicht zu einer Vergütung.

Die Mitgliedschaft geht verloren durch:

– Rücktritt;

– Ausschluss, der vom Vorstand gegen das Mitglied ausgesprochen wird, das gegen den Geist des Vereins verstoßende Handlungen oder andere schwerwiegende Gründe unternommen hat;

– Zahlungsverzug bei der Zahlung des Anteils oder anderer Verpflichtungen, die mit dem Verein eingegangen sind.

Die Zulassung und der Ausschluss werden vom EZB-Rat beschlossen und es ist ein Rechtsbehelf bei der Versammlung zulässig.

Die Leistungen der Mitglieder zugunsten des Vereins und die Ämter sind immer kostenlos. Der Vorstand beschließt über die Erstattung der Kosten, die den Mitgliedern im Auftrag des Vereins entstehen.

Die Eigenschaft als Freiwilliger ist unvereinbar mit jeder Form von abhängigem oder selbständigem Arbeitsverhältnis und mit jedem anderen Vermögensverhältnis mit der Organisation, der er angehört oder für die er ehrenamtlich tätig ist.

 

Art. 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitgescher/Mitgessin sind berechtigt:

– die Räumlichkeiten des Vereins zu besuchen, unter Einhaltung der in der entsprechenden Verordnung festgelegten Regeln;

– an der Versammlung teilzunehmen, wenn sie mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Ordnung ist, und direkt für die Genehmigung und Änderungen der Satzung und der Verordnungen sowie für die Ernennung der sozialen Organe des Vereins (Präsident, Mitglieder des Vorstands) zu stimmen;

– am Vereinsleben in den in der Satzung und den Verordnungen vorgeschriebenen Formen teilzunehmen.

Die Sozialen haben die Pflicht:

– diese Satzung und die Vorschriften des Vereins einzuhalten;

– die von den gesellschaftlichen Organen beschlossenen Beratungen zu beachten;

– die Mitgliedsgebühr zur festgelegten Frist zu zahlen;

– die zuvor vereinbarten Vereinsaktivitäten auszuüben;

– ein Verhalten aufrechtzuerhalten, das den Zwecken des Vereins entspricht;

– die in der vom EZB-Rat festgelegten Geschäftsordnung festgelegten Regeln einzuhalten;

– bei den Sitzungen anwesend zu sein, die Zeitpläne einzuhalten und, wenn sie für einen Bereich verantwortlich sind, sich fleißig und fair zu verhalten und sich für die Erreichung der institutionellen Ziele einzusetzen.

Die Mitgliedschaft im Verein beinhaltet keine zusätzlichen Finanzierungs- oder Auszahlungspflichten gegenüber der Zahlung des ordentlichen Anteils.

 

Art. 6. Soziale Organe

Sie sind Organe des Vereins:

– die Mitgliederversammlung;

– der Präsident;

– der Vorstand.

Um die Demokratie der Vereinsstruktur zu gewährleisten, wird festgelegt, dass alle Ämter sowohl wähllich als auch kostenlos sein müssen.

Folgende Grundsätze werden festgelegt:

a) freie Berechtigung der Verwaltungsorgane;

b) Prinzip der Einzelabstimmung;

c) Souveränität der Mitgliederversammlung;

d) geeignete Formen der Veröffentlichung von Versammlungseinberufungen, entsprechenden Beschlüssen, Jahresabschlüssen oder Jahresabschlüssen.

 

Art. 7. Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das souveräne Organ des Vereins: Sie besteht aus allen Mitgliedern, die mit der Zahlung des Gesellschaftsanteils und der Jahresbeiträge in Ordnung sind und zum Zeitpunkt der Einberufung im Mitgliederbuch eingetragen sind.

Die Versammlung wird vom Präsidenten mindestens einmal im Jahr einberufen, und wann immer er es für angemessen hält, und wird vom Präsidenten oder, falls er nicht möglich ist, vom Vizepräsidenten geleitet.

Die Einberufung der Versammlung erfolgt in schriftlicher Mitteilung mindestens fünfzehn Tage vor dem für die erste Einberufung festgelegten Termin und muss die Tagesordnung enthalten. In demselben Einberufungsschreiben der Versammlung kann ein weiterer Tag für die zweite Einberufung festgelegt werden.

Die ordentliche Versammlung beschließt:

– die Wahl des EZB-Rats und des Präsidenten;

– die Genehmigung des wirtschaftlichen und finanziellen Jahresabschlusses,

– zu den Themen, die vom EZB-Rat zur Genehmigung gestellt werden.

Der volljährige Mitglied hat ein Stimmrecht. Die Abstimmung durch Vollmacht ist zulässig.

Bei der ersten Einberufung wird die ordentliche Versammlung regelmäßig unter Anwesenheit der Hälfte der zur Teilnahme berechtigten Mitglieder gebildet; bei der zweiten Einberufung gilt unabhängig von der Anzahl der beteiligten Mitglieder.

Die ordentliche Versammlung beschließt mit absoluter Mehrheit über die auf der Tagesordnung gesetzten Themen, also mit der Zustimmung der Hälfte plus einem der Wähler.

Die außerordentliche Versammlung wird in der ersten und zweiten Einberufung mit mindestens der Hälfte plus einem der beteiligungsfähigen Mitglieder gültig gebildet; und beschließt mit absoluter Mehrheit der Anwesenden.

Die außerordentliche Versammlung beschließt:

– über Anträge auf Änderung der Satzung;

– über die Auflösung, Umwandlung, Fusion oder Spaltung des Vereins;

Die Sitzungen der Versammlung müssen aus einem speziellen Protokoll hervorgehen, das vom Präsidenten und dem Sekretär unterzeichnet und in das Protokollbuch der Mitgliederversammlung transkribiert ist.

 

Art. 8. Vorstand

Der Verband wird von einem Vorstand verwaltet, der aus mindestens 3 Mitgliedern und maximal 5 Mitgliedern besteht, die unter allen stimmberechtigten Mitgliedern ernannt werden. Der Präsident, der Vizepräsident, der Sekretär und der Schatzmeister sind rechtliche Mitglieder des Verwaltungsrats, die zusätzlich zu den oben genannten Komponenten von der Versammlung speziell in diese Ämter gewählt werden.

Der EZB-Rat ist fünf Jahre im Amt und seine Mitglieder können für bis zu zehn Amtszeiten wiedergewählt werden.

Die Sitzungen sind gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist und die Beratungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden getroffen werden.

Der EZB-Rat tagt auf Einberufung des Präsidenten und auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder.

Das sind Aufgaben des EZB-Rats:

– Annahme oder Ablehnung von Anträgen auf Zulassung von Mitgliedern;

– Disziplinarmaßnahmen ergreifen;

– den Jahresabschluss ausfüllen;

– Erstellung eines eventuellen Jahresberichts zum Jahresabschluss;

– den Sekretär und den Schatzmeister wählen;

– sich um Verwaltungsangelegenheiten kümmern;

– Einstellung von Mitarbeitern; Abschluss von Arbeitsverträgen; Vergabe von Beratungsaufträgen;

– Erstellung des Programms der Aktivitäten des Vereins;

– Ernennung der Verantwortlichen für die verschiedenen Bereiche des Vereins;

– die ordnungsgemäße Durchführung der verschiedenen Aktivitäten zu pflegen;

– Beziehungen zu Dritten pflegen;

– die erste Notiz zu verfassen und sich um Steuer- und Rechtsangelegenheiten zu kümmern;

– Festlegung von Regeln für den Betrieb und die interne Organisation des Vereins;

– Eröffnung von Beziehungen zu Kreditinstituten;

– kümmern sich um den finanziellen Teil und alles, was für das reibungslose Funktionieren des Vereins notwendig ist.

Die Administratorgebühr ist kostenlos.

Wenn im Laufe des Gesellschaftsjahres ein oder mehrere Ratsmitglieder fehlen, wird der Vorstand sie durch die Mitglieder unter den ersten nicht gewählten Mitgliedern oder durch die Wahl in der ersten Versammlung ersetzen.

Die Sitzungen des Vorstands werden vom Präsidenten und in seiner Abwesenheit vom Vizepräsidenten geleitet.

Die Sitzungen des Vorstands müssen aus einem speziellen Protokoll hervorgehen, das vom Vorsitzenden und dem Sekretär unterzeichnet und in das Protokollbuch des Vorstands transkribiert ist.

 

Art. 9. Der Präsident

Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

Der Präsident ernennt den Vizepräsidenten im Vorstand.

Bei Abwesenheit, Behinderung oder Beendigung werden seine Aufgaben vom Vizepräsidenten wahrgenommen.

Dem Präsidenten obliegt die rechtliche Vertretung des Vereins vor Dritten und auch vor Gericht. Er vertritt den Verein in den Beziehungen zu Dritten; beruft die Mitgliederversammlung und den Vorstand ein und leitet sie.

Der Präsident kann einem oder mehreren Verwaltern sowohl für einzelne Urkunden als auch für Urkundenkategorien eine Vollmacht erteilen.

Der Präsident ist fünf Jahre im Amt und kann für bis zu zehn Amtszeiten wiedergewählt werden.

 

Art. 10. Wirtschaftliche Ressourcen

Der Verein bezieht die wirtschaftlichen Ressourcen für den Betrieb und die Ausübung seiner Tätigkeit aus:

a) jährliche Gesellschaftsanteile der Anteile;

b) etwaige zusätzliche Anteile der Gesellschafter;

c) freiwillige Beiträge der Kommen;

d) freiwillige Beiträge Dritter;

e) Spenden, Erbschaften, testamentarische Vermächtnisse, Vermächtnisse;

f) Einnahmen aus den verschiedenen Initiativen des Vereins;

g) Einnahmen aus Demonstrationen und öffentlichen Spendenaktionen;

h) alle anderen Einnahmen, die zur Erhöhung des Vermögens gemäß dieser Satzung beitragen.

 

Art. 11. Öffentliche Spendenaktion

Im Falle einer öffentlichen Mittelbeschaffung muss der Verein einen entsprechenden Bericht erstellen, aus dem die entstandenen Ausgaben und Einnahmen klar und genau hervorgehen.

 

Art. 12. Wirtschafts- und Finanzberichterstattung

Die Gesellschaftsübung des Vereins beginnt am 1. Januar und endet jedes Jahr am 31. Dezember.

Der EZB-Rat erstellt jedes Jahr den Jahresabschluss, aus dem die Einnahmen und Aufwendungen für das Geschäftsjahr klar und genau hervorgehen müssen.

Aus dem Bericht müssen auch Vermächtnisse und Spenden hervorgehen.

Der Jahresabschluss ist von einem begleitenden Bilanzbericht beizufügen.

Der Bericht und der Bericht müssen spätestens vier Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der Versammlung zur Genehmigung vorgelegt werden.

Der Bericht und der Bericht sind innerhalb von fünfzehn Tagen vor dem für ihre Genehmigung festgelegten Termin bei der Gesellschaftsstelle einzureichen, der allen Mitgliedern zur Verfügung steht.

Die Einberufung der Versammlung und die Beschlüsse erfolgen unter Beachtung der Bestimmungen dieser Satzung.

 

Art. 13. Auflösung

Die Auflösung des Vereins wird von der Versammlung mit der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der Mitglieder beschlossen.

Im Falle der Auflösung, Beendigung oder Beendigung des Vereins werden das Vermögen und das Vermögen, das nach der Erschöpfung der Liquidation verbleibt, an einen anderen Verein mit ähnlichen oder verwandten Zwecken oder für Zwecke des öffentlichen Nutzens gespendet, nach Anhörung der Kontrollstelle gemäß Artikel 3 Absatz 190 des Gesetzes vom 23. Dezember 1996, Nr. 662.

 

Art.14. Vollständigkeit der Satzung

Für alles, was in dieser Satzung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, gelten die geltenden Bestimmungen über gemeinnützige Vereine und Einrichtungen.

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